Der Kirchenkreisvorstand
Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes sind in der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geregelt:
Artikel 59
(1) Jeder Kirchenkreis muß einen Kirchenkreisvorstand haben. Er besteht aus dem Superintendenten als Vorsitzendem und aus wenigstens vier vom Kirchenkreistag zu wählenden Mitgliedern. Unter diesen müssen wenigstens zwei festangestellte Pastoren und zwei nichtgeistliche Mitglieder sein.
(2) Ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das nicht dem Kirchenkreistag angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Kirchenkreisvorstand auch Mitglied des Kirchenkreistages.
Artikel 60
(1) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über die Kirchenvorstände und ihre Tätigkeit.
(2) Er hat dem Kirchenkreistag über seine Geschäftsführung Rechenschaft zu geben.
















